27. Mai 2026 / Aus aller Welt

Bundesregierung plant härtere Maßnahmen gegen Menschenhandel

Wer beim Billig-Nagelstudio oder auf dem Bau wegschaut, wenn Arbeitskräfte ausgebeutet werden, könnte das bald bereuen. Was das geplante Gesetz gegen Menschenhandel und Zwangsprostitution vorsieht.

Nicht nur der Menschenhändler macht sich strafbar, sondern auch der Kunde, der die Zwangslage – etwa einer Prostituierten – ausnutzt. (Symbolbild)
Veröffentlicht am 27. Mai 2026 um 11:07 Uhr

Menschenhandel soll in Deutschland künftig besser verfolgt und härter bestraft werden können. Ein entsprechender Entwurf, den das Kabinett jetzt beschlossen hat, nimmt Täter ins Visier, die andere Menschen mit falschen Versprechungen in von Zwang geprägte Beschäftigungsverhältnisse locken. Belangt werden sollen künftig aber auch Kunden, die Leistungen der Opfer in Anspruch nehmen. Das ist bislang nur bei Freiern der Fall, die für sexuelle Dienstleistungen von Zwangsprostituierten bezahlen – künftig könnte es beispielsweise aber auch private Bauherren, Schlachthofbetreiber oder Kundinnen von Nagelstudios betreffen.

Dass zuletzt kaum noch Fälle von Menschenhandel vor Gericht landeten, ist ein Grund für die Reform. Experten des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen waren bei einer Evaluierung der Strafvorschriften zur Bekämpfung des Menschenhandels 2021 unter anderem zu dem Schluss gekommen, dass die Handhabung des Prostituiertenschutzgesetzes in manchen Bundesländern einer erfolgreichen Bekämpfung des Menschenhandels im Wege stehen könnte. 

Auch Kunden sollen belangt werden können

«Wir werden Strafbarkeitslücken schließen – und dabei insbesondere auch die Nachfrageseite in den Blick nehmen», sagt Bundesjustizministerin Stefanie Hubig. Wer «moderne Sklaverei» ausnutze, indem er wissentlich entsprechende Leistungen in Anspruch nimmt, dürfe nicht straffrei davonkommen.

Erhöht werden soll zudem der Strafrahmen. Aktuell sieht dieser für Menschenhandel eine Haftstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. In besonders schweren Fällen – etwa wenn Gewalt, Entführung oder bandenmäßiges Handeln nachgewiesen wird oder das Opfer minderjährig ist – sind jetzt schon bis zu zehn Jahre Haft möglich. Laut Entwurf soll bei einer Verurteilung wegen Menschenhandels künftig generell eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren möglich sein. 

Vergehen der Opfer müssen nicht immer verfolgt werden

Einfacher wird es durch die geplante Reform außerdem für die Staatsanwaltschaft, von der Verfolgung einer rechtswidrigen Tat abzusehen, die ein Opfer von Menschenhandel aufgrund seiner Zwangslage begangen hat. Voraussetzung für die Einstellung ist aber laut Entwurf, dass «nicht wegen der Schwere der Tat eine Sühne unerlässlich ist». Ist die Klage bereits erhoben, so soll das Gericht in jedem Stadium des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen können.


Bildnachweis: © Andreas Arnold/dpa
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