2. Juli 2026 / Aus aller Welt

Verbot von Sexpuppen mit kindlichen Zügen verfassungskonform

Sexpuppen mit kindlichem Aussehen bleiben verboten - das Bundesverfassungsgericht setzt klare Grenzen. Was hinter dem Urteil steckt und warum es trotzdem Kritik gibt.

Der Paragraf ist am 1. Juli 2021 in Kraft getreten.
Veröffentlicht am 2. Juli 2026 um 09:49 Uhr

Das Bundesverfassungsgericht hat das Verbot von Sexpuppen, die wie Kinder aussehen, bekräftigt. Die strafrechtliche Regelung, die das Herstellen, Verkaufen, Kaufen und Besitzen solcher Puppen untersagt, sei mit dem Grundgesetz vereinbar, entschied das Gericht in Karlsruhe. «Insbesondere verletzt sie die Beschwerdeführer nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.» Die Entscheidung des Zweiten Senats ging mit sechs zu zwei Stimmen aus. (Az. 2 BvR 1096/22, 2 BvR 1097/22)

Das höchste deutsche Gericht hatte Verfassungsbeschwerden geprüft. Es argumentierte, dass die Verbote zwar den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Gestalt des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung betreffen, nicht aber den Kernbereich privater Lebensgestaltung. 

In der Abwägung gewichtete der Senat in dem Beschluss den Schutz der körperlichen, psychischen und sexuellen Integrität von Kindern höher. Zu deren Schutz sei der Staat nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet. «Der Gesetzgeber hat insofern von seinem Einschätzungsspielraum in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht», heißt es in der Mitteilung.

Richter Thomas Offenloch erklärte in einem Sondervotum zu seiner abweichenden Meinung, seiner Ansicht nach handele es sich bei dem Verbot um «Moralgesetzgebung ohne hinreichend rationale Grundlage». Im Verborgenen stattfindende autoerotische Handlungen wie Masturbation seien ein idealtypisches Beispiel für Verhalten, das in den Kernbereich privater Lebensgestaltung falle.

Bis zu fünf Jahre Gefängnisstrafe

Das Verbot des Inverkehrbringens, Erwerbs und Besitzes von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild war am 1. Juli 2021 als Teil des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder in Kraft getreten. Laut Paragraf 184l im Strafgesetzbuch sind unter anderem für Hersteller und Verkäufer Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahre oder Geldstrafen vorgesehen. Käufern oder Besitzern drohen bis zu drei Jahre Haft oder Geldstrafen. 

Die Beschwerdeführer sahen sich unter anderem in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Gestalt des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung verletzt. Sie reichten Verfassungsbeschwerden ein.

Kritik schon im Gesetzgebungsverfahren 

Zur Begründung des neuen Verbots hieß es damals nach Angaben des Bundestags, es bestehe die Gefahr, dass die Nutzung solcher Sexpuppen die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder absenke. Allerdings war diese Argumentation schon im Gesetzgebungsverfahren umstritten.

Bei einer Anhörung von Sachverständigen etwa sprach Rechtsanwältin Jenny Lederer den Angaben zufolge unter anderem von einer weiteren Kriminalisierung von Verhaltensweisen, bei denen wissenschaftlich nicht belegt sei, ob und dass es zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder komme, bei der direkter, körperlicher Kontakt zwischen Täter und Opfer stattfindet. 

Aus der Polizeilichen Kriminalstatistik geht hervor, dass es in den Jahren 2022 bis 2025 zusammen 185 Fälle gab, die den Paragrafen 184l betreffen. Insgesamt geht es demnach um 165 Tatverdächtige, darunter 5 Frauen.


Bildnachweis: © Bernd Weißbrod/dpa
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