2. Oktober 2026 / Aus aller Welt

Verkehrsunfälle: Änderungen bei Haftungsregeln geplant

Was ändert sich bei der Kfz-Haftpflicht? Ein Entwurf des Justizministeriums sieht für Unfälle mit Leasingwagen neue Regeln vor und schlägt deutlich höhere Mindestversicherungssummen vor.

Der Entwurf aus dem Justizministerium beschäftigt sich auch mit Großschadensereignissen. (Symbolbild)
Veröffentlicht am 2. Oktober 2026 um 14:36 Uhr

Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) plant neue Regeln für die Haftung bei Verkehrsunfällen. Die Mindestversicherungssummen der Kfz-Haftpflichtversicherungen sollen verdoppelt werden. Ob der Unfallgegner einen Leasingwagen gefahren hat, soll künftig beim Schadenersatz keinen Unterschied mehr machen, wie aus einem Entwurf des Ministeriums hervorgeht.

«Ein Verkehrsunfall kann ein Leben von einem Moment auf den anderen verändern», sagt Hubig. Wer unverschuldet in einen Unfall gerate, müsse sich auf klare und faire Haftungsregeln verlassen können, begründet die Ministerin ihren Vorschlag.

Was bei Leasingfahrzeugen gelten soll

Bei geleasten Autos sind Halter und Eigentümer oft verschiedene Personen. Nach geltendem Recht muss sich der Eigentümer eines beschädigten Leasingautos die Betriebsgefahr und ein Mitverschulden des Fahrers bei seinem Anspruch gegen den Unfallgegner grundsätzlich nicht anrechnen lassen. Bei einem Auto, das dem Halter selbst gehört, werden die Verursachungsbeiträge der Unfallbeteiligten dagegen abgewogen. 

So kann eine Leasingfirma vom Unfallgegner vollen Schadensersatz verlangen, obwohl der Fahrer des Leasingwagens zum Unfall beigetragen hat. Der Unfallgegner kann anschließend versuchen, sich den Mehrbetrag vom Leasingnehmer oder Fahrer zurückzuholen. Dieser Rückgriff ist nicht immer möglich und kann zusätzliche Verfahren und Kostenrisiken auslösen. Der Entwurf will den Eigentümer eines Leasingautos künftig haftungsrechtlich einem Halter gleichstellen. 

Haftungshöchstbeträge verdoppelt

Steigen sollen die gesetzlichen Haftungshöchstbeträge im Straßenverkehr. Damit will das Ministerium auf die Entwicklung der Inflation seit der letzten Anpassung 2007 reagieren. Für gewöhnliche Kraftfahrzeuge gilt derzeit grundsätzlich eine Grenze von fünf Millionen Euro für Personenschäden je Unfallereignis. Für Sachschäden liegt sie bei einer Million Euro, ebenfalls für alle Schäden desselben Unfalls. Übersteigen mehrere Ansprüche die Höchstbeträge, können Entschädigungen gekürzt werden. Der Entwurf verdoppelt die Grenzen auf zehn Millionen Euro für Personenschäden und zwei Millionen Euro für Sachschäden. Bei Gefahrguttransporten soll die Grenze für Personenschäden und Schäden an Immobilien von 10 auf 20 Millionen Euro steigen.

Höhere Mindestversicherungssumme

Zugleich sollen die Mindestversicherungssummen der Kfz-Haftpflicht angehoben werden. Vorgesehen sind künftig mindestens 15 Millionen Euro für Personenschäden, 2,5 Millionen Euro für Sachschäden und 100.000 Euro für reine Vermögensschäden. Niedrigere bestehende Pflichtdeckungen sollen sich mit Inkrafttreten des Gesetzes automatisch anpassen. Laut Ministerium haben die meisten Kfz-Policen schon jetzt höhere Deckungssummen. Dennoch könnten die höheren Haftungsrisiken laut Entwurf moderate, derzeit nicht bezifferbare Prämiensteigerungen auslösen.

Nach mutwillig verursachtem Unfall

Wenn der Versicherungsnehmer selbst vorsätzlich und rechtswidrig mit dem Fahrzeug einen Dritten schädigt, es also als Tatwaffe einsetzt, gibt es heute grundsätzlich keinen Direktanspruch gegen seinen Versicherer; häufig greift der Entschädigungsfonds. Künftig sollen Geschädigte in solchen Fällen prinzipiell direkt den Kfz-Haftpflichtversicherer in Anspruch nehmen können. Der Schädiger bleibt persönlich haftbar.


Bildnachweis: © Erik-Holm Langhof/EHL Media/dpa
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